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Statuten Verein ÄlpliGegenwind

 

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I. Rechtsform, Zweck und Sitz

 

Art. 1

Unter dem Namen «ÄlpliGegenwind – Verein zum Schutz des Älpli Krinau», besteht ein nicht gewinn-orientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

 

Art. 2

Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Förderung der Lebensqualität, des Landschaftsbildes, der Natur und Umwelt des Gebietes Älpli ob Krinau im Toggenburg ein:

 

  1. Er engagiert sich für den Schutz der Natur, um die Fülle der Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume im Älpli nachhaltig zu bewahren (Naturschutz).

  2. Er engagiert sich für den Schutz der Umwelt, um die natürlichen Lebensgrundlagen wie Luft, Wasser und Boden vor schädlichen Folgen menschlicher Tätigkeit zu behüten (Umweltschutz).

  3. Er engagiert sich für den Schutz der Landschaft, um die Besonderheit des Älpli-Gebietes zu bewahren (Landschaftsschutz).

  4. Er engagiert sich für einen umfassenden, nachhaltigen Schutz der Einwohnerinnen und Einwohner im Naherholungsgebiet Älpli ob Krinau und der angrenzenden Gemeinden vor potenziell schädlichen Einwirkungen und Immissionen. (Bevölkerungsschutz).

  5. Der Verein befürwortet grundsätzlich die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen. Er setzt sich jedoch dafür ein, dass der Energieertrag mit der Beeinträchtigung der Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung und dem Eingriff in die Landschaft, die Natur und die Umwelt in einem sinnvollen Verhältnis steht.

 

Art. 3

  1. Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zusammen.

  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4

  1. Der Sitz des Vereins befindet sich in 9622 Krinau (Gemeinde Wattwil).

  2. Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.

 

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II. Organisation

 

Art. 5

     Die Organe des Vereins sind:

     - die Generalversammlung

     - der Vorstand

     - die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6

  1. Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, anonymen Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

  2. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

    

III. Mitgliedschaft

 

Art. 7

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben und die Ziele des Vereins unterstützen.

 

Art. 8

     Mitglieder des Vereins können werden:

     -  natürliche Personen als Einzelmitglieder

     -  juristische Personen als Kollektivmitglieder

     -  natürliche und juristische Personen als Gönnermitglieder

 

Art. 9

  1. Einzelmitglieder sind natürliche Personen ab dem Jahr, in welchem sie die Volljährigkeit erlangt haben.

  2. Kollektivmitglieder sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

  3. Gönnermitglieder sind volljährige, natürliche und juristische Personen, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und haben das Stimm- und Wahlrecht.

  4. Anonyme Spender sind keine Mitglieder und werden nur buchhalterisch geführt.

 

Art. 10

  1. Die Mitgliedschaft beginnt durch Einreichen der Beitrittserklärung, erneuert sich jährlich und kann durch Kündigung beendet werden.

  2. Über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

Art. 11

     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

Art. 12

Die Höhe der Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder beschliesst die Generalversammlung.

 

Art. 13

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

          -  den Austritt oder Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.

          -  den Ausschluss aus wichtigen Gründen.

     2.   Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.

     3.   Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

 

 

IV. Generalversammlung

 

Art. 14

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

  2. An der Generalsversammlung anwesende Einzel-, Kollektiv- und Gönnermitglieder sind mit je einer Stimme stimm- und wahlberechtigt.

 

 

Art. 15

     Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten

  • Wahl der Vorstandsmitglieder (bestehend zumindest aus )

  • Wahl der Revisoren

  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten

  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss

  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder

  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder.

 

Art. 16

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 17

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 18

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 19

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

 

Art. 20

     Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:

  • Wahl der StimmenzählerInnen

  • Genehmigung Jahresbericht

  • Jahresrechnung (Präsentation, Revisionsbericht, Décharge)

  • Genehmigung Jahresprogramm und Budget

  • Festsetzung Mitgliederbeiträge

  • Wahlen (Vorstand und Revisoren)

  • Anträge der Mitglieder.

 

Art. 21

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

 

Art. 22

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet nach Einberufung durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

 

 

V. Vorstand

 

Art. 23

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.

  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

  3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 24

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 25

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

 

Art. 26

     Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke

  • Stellt für die Vereinsaktivitäten eine Finanzplanung und die dafür nötigen Ressourcen sicher

  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

  • Entscheid über die Aufnahme von Einzel-, Kollektiv- und Gönnermitgliedern sowie deren allfälligen Ausschluss

  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

Art. 27

     Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

 

Art. 28

Der Vorstand ist für die Einstellung oder Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

 

Art. 29

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die Rechnungen des Vereins und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht samt Antrag vor.

 

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VI. Auflösung

 

Art. 30

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer steuerbefreiten juristischen Person mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung oder aber dem Gemeinwesen zuzuwenden.


Diese Statuten wurden von der 2. Generalversammlung am 3. Juli 2020 in Krinau angenommen. 

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